Was kostet die Batterieentsorgung?

Der Kaufpreis für Batterien und Akkus enthält auch immer den gesetzlich vorgeschriebenen Umweltbeitrag. Dieser deckt die Kosten* für Sammlung, Verwertung und Information gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) und beläuft sich aktuell durchschnittlich auf 0,55 Euro pro Kilogramm.

Wieso richtig entsorgen?

Ressourcen schonen

Ressourcen schonen

Alte Batterien und Akkus enthalten wichtige Rohstoffe, die recycelt werden können. Durch diesen Prozess reduziert sich der Bedarf an neuen sogenannten Primär-Rohstoffen, die nur begrenzt in der Welt vorhanden sind. Denn nach dem Recycling können die meisten der wiedergewonnenen Stoffe direkt zurück in die Batterie- und Akkuherstellung fließen.

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Umwelt schützen

Ausgediente Batterien und Akkus enthalten giftige Stoffe wie Quecksilber, Cadmium und Blei. Werden sie achtlos im Hausmüll oder in der Natur entsorgt, können sie auslaufen und die giftigen Stoffe freisetzen. Das ist nicht nur gefährlich für unsere Umwelt, sondern auch für die Gesundheit von Mensch und Tier.

Sicherheit

Sicherheit gewährleisten

Viele Unfälle in Abfallfahrzeugen oder Entsorgungsanlagen sind auf unsachgemäß entsorgte Batterien zurückzuführen. Landet eine alte Batterie fälschlicherweise im Haus-, Rest- oder Biomüll, steigt das Risiko im weiteren Entsorgungsprozess. Brände oder Explosionen können die fatale Folge sein. Durch die korrekte Entsorgung werden also Schäden verhindert und Menschenleben geschützt.

Zurück bringt Glück!

In unserem kurzen Erklärfilm zeigen wir, wie Sie alte Batterien und Akkus wieder glücklich machen und was korrekte Entsorgung bedeutet.

* Die angegebenen Kosten ergeben sich aus der Berechnung des Durchschnittspreises über alle chemischen Systeme hinweg. Bei dieser Angabe handelt es sich derzeit noch um einen Schätzwert. In Zukunft werden die hier angegebenen Daten von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer berechnet. Hierfür werden keine wettbewerbsrelevanten Daten ausgetauscht.

Gesetzliche Grundlage

Artikel 56 Absatz 4 der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542):

(4) Die vom Hersteller zu zahlenden finanziellen Beiträge decken bezüglich der von dem Hersteller auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Produkte die folgenden Kosten:

a) Kosten für die getrennte Sammlung von Altbatterien und der anschließenden Beförderung und der anschließenden Behandlung der Altbatterien, wobei etwaige Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder dem Wert der aus recycelten Altbatterien wiedergewonnenen Sekundärrohstoffe zu berücksichtigen sind,

b) Kosten für die Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5,

c) Kosten für die Bereitstellung von Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74,

d) Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 75.